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Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Rhein-Sieg-Kreis und nördlichen Teils des Landkreises Neuwied mit abgehenden Linienabschnitten in benachbarte Gebietskörperschaften

keine Frist angegeben
EU-weit (Oberschwelle)
Auftraggeber
Rhein-Sieg-Kreis
Ort
Siegburg · Rhein-Sieg-Kreis
Branche (CPV)
60112000 - Öffentlicher Verkehr (Straße)
Auftragsart
Dienstleistung
Geschätzter Wert
Wert k. A.
Verfahren
Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)
Veröffentlicht
20.10.2026
Abgabefrist
keine Frist angegeben

Leistungsbeschreibung

Der Rhein-Sieg-Kreis beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 3 Abs. 1 und 2 ÖPNVG NRW i. V. m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG i.V.m. Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die Rhein-Sieg-Verkehrsgesellschaft mbH (RSVG) (Steinstraße 31, 53844 Troisdorf-Sieglar, E-Mail: volker.otto@rsvg.de, Tel.: +49 2241/499-210, Fax: +49 2241/499-222) direkt zu vergeben (Betreiber). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 ÖPNVG NRW. Der beabsichtigte ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste gemäß dem „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) im Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises und nördlichen Teil des Landkreises Neuwied mit abgehenden Linienabschnitten in das Gebiet des Landkreises Altenkirchen. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42–44 PBefG. Die Linienverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 1,25 Mio. Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG sowie ca. 50.000 Besetztkilometer bei flexiblen Bedienformen (Rufbus). Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG oder gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur. Diesbezüglich sind auch die Vorgaben des Rhein-Sieg-Kreises zum Einsatz alternativer Antriebe im Rahmen des Klimamobilitätskonzepts zu beachten. Zudem sind vom Betreiber Verknüpfungen der öffentlichen Personenverkehrsdienste mit weiteren Mobilitätsangeboten im Rhein-Sieg-Kreis und in der Region sicherzustellen. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Verkehrsdienste aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber wird für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsdienste, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42, 43 und 44 PBefG.

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